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   OVG Nordrhein-Westfalen, 28.11.2001 - 18 E 36/01   

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https://dejure.org/2001,23544
OVG Nordrhein-Westfalen, 28.11.2001 - 18 E 36/01 (https://dejure.org/2001,23544)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 28.11.2001 - 18 E 36/01 (https://dejure.org/2001,23544)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 28. November 2001 - 18 E 36/01 (https://dejure.org/2001,23544)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Verfahrensgang

  • VG Minden - 2 K 2609/96
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 28.11.2001 - 18 E 36/01
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 18.05.1992 - 3 E 1081/91

    Rechtsanwalt; Widerspruch; Bescheid ; Erschließungsbeitragsbescheid; Dieselbe

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 28.11.2001 - 18 E 36/01
    - so auch OVG NRW, Beschlüsse vom 18. Mai 1992 - 3 E 1081/91 -, NWVBl.

    1993, 69 = NVwZ-RR 1993, 514, und vom 10. Juli 1998 - 3 E 87/95 - und ein derartiger Ausnahmefall hier aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses gegeben ist.

  • BVerwG, 09.05.2000 - 11 C 1.99

    Kosten des Vorverfahrens; dieselbe Angelegenheit; einheitlicher Auftrag; innerer

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 28.11.2001 - 18 E 36/01
    Der Senat teilt im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - vgl. Urteil vom 9. Mai 2000 - 11 C 1/99 -, NJW 2000, 2289 - in Fortführung seiner eigenen Rechtsprechung - vgl. Senatsbeschluss vom 10. Juli 1992 - 18 E 435/92 - insbesondere die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass "dieselbe Angelegenheit" im Sinne des § 7 Abs. 2 BRAGO unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalles ausnahmsweise auch mehrere selbstständige, nicht mit einander verbundene (§ 93 VwGO) Verfahren umfassen kann.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.12.2001 - 18 E 843/99

    Abrechnung nach Gegenstandswerten i.R. eines Gerichtsverfahrens

    Bei dieser Sachlage hatte der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle seiner Vergütungsfestsetzung zwingend einen Gesamtgegenstandswert von 40.000,-- DM zu Grunde zu legen, und er konnte mangels einer dem § 7 Abs. 2 BRAGO korrespondierenden Sonderregelung, wonach (im entgegengesetzten Fall) in derselben Angelegenheit die Werte mehrerer Gegenstände zusammengerechnet werden, vgl. dazu den Senatsbeschluss vom 28. November 2001 - 18 E 36/01 -, diesen Gesamtgegenstandswert nicht etwa - entsprechend den Vorgaben der Prozessbevollmächtigten in ihrem Festsetzungsantrag - von sich aus in die bereits genannten drei Einzelgegenstandswerte zerlegen.
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