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OVG Nordrhein-Westfalen, 28.11.2001 - 18 E 36/01 |
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OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 28. November 2001 - 18 E 36/01 (https://dejure.org/2001,23544)
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Volltextveröffentlichungen (2)
Verfahrensgang
- VG Minden - 2 K 2609/96
- OVG Nordrhein-Westfalen, 28.11.2001 - 18 E 36/01
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (2)
- OVG Nordrhein-Westfalen, 18.05.1992 - 3 E 1081/91
Rechtsanwalt; Widerspruch; Bescheid ; Erschließungsbeitragsbescheid; Dieselbe …
Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 28.11.2001 - 18 E 36/01
- so auch OVG NRW, Beschlüsse vom 18. Mai 1992 - 3 E 1081/91 -, NWVBl.1993, 69 = NVwZ-RR 1993, 514, und vom 10. Juli 1998 - 3 E 87/95 - und ein derartiger Ausnahmefall hier aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses gegeben ist.
- BVerwG, 09.05.2000 - 11 C 1.99
Kosten des Vorverfahrens; dieselbe Angelegenheit; einheitlicher Auftrag; innerer …
Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 28.11.2001 - 18 E 36/01
Der Senat teilt im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - vgl. Urteil vom 9. Mai 2000 - 11 C 1/99 -, NJW 2000, 2289 - in Fortführung seiner eigenen Rechtsprechung - vgl. Senatsbeschluss vom 10. Juli 1992 - 18 E 435/92 - insbesondere die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass "dieselbe Angelegenheit" im Sinne des § 7 Abs. 2 BRAGO unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalles ausnahmsweise auch mehrere selbstständige, nicht mit einander verbundene (§ 93 VwGO) Verfahren umfassen kann.
- OVG Nordrhein-Westfalen, 19.12.2001 - 18 E 843/99
Abrechnung nach Gegenstandswerten i.R. eines Gerichtsverfahrens
Bei dieser Sachlage hatte der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle seiner Vergütungsfestsetzung zwingend einen Gesamtgegenstandswert von 40.000,-- DM zu Grunde zu legen, und er konnte mangels einer dem § 7 Abs. 2 BRAGO korrespondierenden Sonderregelung, wonach (im entgegengesetzten Fall) in derselben Angelegenheit die Werte mehrerer Gegenstände zusammengerechnet werden, vgl. dazu den Senatsbeschluss vom 28. November 2001 - 18 E 36/01 -, diesen Gesamtgegenstandswert nicht etwa - entsprechend den Vorgaben der Prozessbevollmächtigten in ihrem Festsetzungsantrag - von sich aus in die bereits genannten drei Einzelgegenstandswerte zerlegen.